Satzung der Landespresskonferenz Niedersachsen

§ 1
Zweck
Die Landespressekonferenz Niedersachsen e.V. ist ein unabhängiger Verein hauptberuflich tätiger Journalistinnen /Journalisten, die über das Land Niedersachsen, insbesondere über Landespolitik berichten. Zweck des Vereins ist die Förderung der journalistischen Arbeit seiner Mitglieder und Ständigen Teilnehmer zur Sicherung einer umfassenden Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Land Niedersachsen sowie die Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen gegenüber dem Landtag, der Landesregierung und anderen Institutionen im Lande Niedersachsen.

 

§ 2
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Landespressekonferenz Niedersachsen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach dieser Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede(r) hauptberuflich tätige Journalistin/Journalist werden, die/der als Vertreter einer redaktionell selbständigen Zeitung, Zeitschrift, Korrespondenz, Nachrichtenagentur, Hörfunk- oder Fernsehanstalt (im folgenden "Organ" genannt) regelmäßig über Landespolitik und sonstige Vorgänge des öffentlichen Lebens berichtet.
(2) Freiberuflich tätige Journalistinnen/Journalisten, die nicht von einem bestimmten Organ benannt werden, können Mitglieder werden, sofern sie eine regelmäßige Berichterstattung über Landespolitik und sonstige Vorgänge des öffentlichen Lebens in Niedersachsen nachweisen können.
(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist von den einzelnen Journalistinnen/ Journalisten schriftlich an den Vorstand zu richten. Er muss den Namen und die Anschrift der/des Aufzunehmenden enthalten. Aus dem Antrag muss die Tätigkeit der/des Aufzunehmenden für das von ihr/ihm vertretene Organ erkennbar sein. Dem ist eine Bestätigung der Redaktionsleitung beizufügen. Freiberufler haben den in § 3 (2) genannten Nachweis zu führen.
(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Die Aufnahme in den Verein ist der Antragstellerin/dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist mit einer Begründung zu versehen und der Antragstellerin/dem Antragsteller durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann die Antragstellerin/der Antragsteller innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand kann beschließen, dass die Antragstellerin/der Antragsteller vor der Entscheidung über den Aufnahmeantrag zunächst für höchstens 3 Monate als Gast (§ 18) an den Veranstaltungen des Vereins (§ 16) teilnehmen kann.

 

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod des Mitgliedes,
    b) durch freiwilligen Austritt,
    c) durch Streichung aus der Mitgliederliste,
    d) durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit zum Monatsende zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes aus der Liste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Der Beschluss darf erst gefasst werden, wenn der Beitrag innerhalb von drei Monaten nach Zugang des zweiten Mahnschreibens nicht gezahlt worden ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen..
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es eine der Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach § 3 (1) und (2) nicht mehr erfüllt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Vorstandssitzung von der Beschlussfassung zu verlesen. Der Beschluss, durch den ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen wird, ist mit einer Begründung zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. § 3 (4) Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Der  Ausschluss wird, sofern das Mitglied Beschwerde einlegt, mit einem die Entscheidung des Vorstandes bestätigenden Beschluss der Mitgliederversammlung, andernfalls mit Ablauf der Beschwerdefrist rechtswirksam.
(5) Ein Mitglied kann auch durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in gröblicher Weise die Vereinsinteressen verletzt hat. § 4 (4) Satz 2 bis 6 gelten entsprechend.
(6) Die Tätigkeit für einen Geheimdienst ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Landespressekonferenz.

 

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins (§ 16) teilzunehmen und die zum gemeinsamen Gebrauch bestimmten Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Geschäftsordnung zu benutzen.
(2) Die Mitglieder verpflichten sich, die bei den Veranstaltungen des Vereins oder auf andere Weise durch den Verein erlangten Informationen analog den publizistischen Grundsätzen des Deutschen Presserates zu behandeln

 

§ 6
Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag an den Verein zu zahlen. Mitglieder, die mehrere Organe im Sinne von § 3(1) Satz 1 vertreten, haben ein der Zahl der Organe entsprechendes Vielfaches des jährlichen Beitrages zu entrichten. Näheres über Zahlungsfristen, Beitragsbefreiungen u.ä. regelt die Beitragsordnung.

 

§ 7
Ständige Teilnehmer
(1) Journalistinnen/Journalisten, die regelmäßig über Themen berichten, zu denen bei den Veranstaltungen des Vereins oder auf andere Weise durch den Verein Informationen gegeben oder vermittelt werden, können sich mit Zustimmung des  Vorstandes dem Verein als Ständige Teilnehmer anschließen. 
(2) Pressesprecherinnen/Pressesprecher der Parteien und / oder Fraktionen, die im niedersächsischen Landtag vertreten sind, können vom Verein als Ständige Teilnehmer zugelassen werden.
(3) Für den Anschluss an den Verein als Ständige Teilnehmer und die Zustimmung des Vorstandes gilt § 3 (3) und (4) entsprechend.
(4) Der Anschluss endet
    a) mit dem Tod des Ständigen Teilnehmers,
    b) durch freiwillige Aufgabe des Anschlusses durch den Ständigen Teilnehmer, 
    c) durch Streichung aus der Liste der Ständigen Teilnehmer im Falle des Beitragsrückstandes, 
    d) durch Widerruf der Zustimmung des Vorstandes zu dem Anschluss als Ständiger Teilnehmer bei Fortfall eine der
        Voraussetzungen des Absatzes 1 sowie bei schuldhafter gröblicher Verletzungen der Vereinsinteressen.
Im einzelnen gilt § 4 (2) bis (5) entsprechend.
(5) Die Ständigen Teilnehmer sind keine Mitglieder des Vereins. Sie können jedoch an den Veranstaltungen des Vereins (§ 16) teilnehmen und die zum gemeinsamen Gebrauch bestimmten Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Geschäftsordnung benutzen. Sind die insoweit verfügbaren Möglichkeiten begrenzt, so haben die Mitglieder den Vorrang vor den Ständigen Teilnehmern. § 5 (2) gilt für die Ständigen Teilnehmer entsprechend
(6) Die Ständigen Teilnehmer haben einen jährlichen Beitrag an den Verein zu zahlen, der niedriger (max. 50%) als der Mitgliederbeitrag sein muss. § 6 gilt insoweit entsprechend.

 

§ 8
Liste der Mitglieder, Liste der Ständigen Teilnehmer
(1) Der Vorstand führt eine Liste aller Mitglieder des Vereins und eine Liste aller Ständigen Teilnehmer; er schreibt diese Listen regelmäßig fort.
(2) Ein Abdruck dieser Liste ist mindestens einmal im Jahr, und zwar möglichst im ersten Quartal mit dem Stand des Jahresbeginns, allen Mitgliedern des Vereins und allen Ständigen Teilnehmern zur Verfügung zu stellen.

 

§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
    a) der Vorstand,
    b) die Mitgliederversammlung

 

§ 10
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
    a) der/dem Vorsitzenden;
    b) der/dem Ersten Stellvertretenden Vorsitzenden;
    c) der/dem Zweiten Stellvertretenden Vorsitzenden;
    d) der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister;
    e) der Schriftführerin/dem Schriftführer.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder eine stellvertretende Vorsitzende/ein stellvertretender Vorsitzender, vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften, die den Geschäftswert von € 7.500,-- übersteigen, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(3)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Mitglieder. Endet die Mitgliedschaft eines Vorstandmitgliedes im Verein, so erlischt auch dessen Amt als Vorstandsmitglied. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählen die Mitglieder auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied. Scheidet während einer Amtsperiode mehr als ein Vorstandsmitglied aus, so ist die Mitgliederversammlung zur Neuwahl des gesamten Vorstandes einzuberufen.
(4) Vorstandsmitglieder können während der Amtsperiode mit der hierfür in § 14 (6) Satz 2 vorgeschriebenen Stimmenmehrheit aus ihrem Amt abberufen werden.

 

§ 11
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheit des Vereins zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung;
    b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    c) die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, die Buchführung und die
        Erstellung des Jahresberichtes;
    d) die Beschlussfassung über die Aufnahme, die Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern; 
    e) die Beschlussfassung über die Zustimmung zum Anschluss von Ständigen Teilnehmern sowie
        über den Widerruf dieser Zustimmung;
    f) die Aufstellung einer monatlichen Terminvorschau für die Mitglieder und die Ständigen Teilnehmer;
    g) die Durchführung der turnusmäßigen Pressekonferenzen;
    h) die Zulassung von Gästen.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, in bedeutsamen Angelegenheiten eine Empfehlung der Mitgliederversammlung einzuholen.

 

§ 12
Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für;
    a) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
    b) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung;
    c) die Aufstellung einer Geschäftsordnung für die Durchführung der Veranstaltungen des Vereins (§ 16) sowie die
        Benutzung der zum gemeinsamen Gebrauch bestimmten Einrichtungen;
    d) die Aufstellung einer Beitrags- und Kassenordnung;
    e) die Festsetzung der Höhe des jährlichen Beitrages der Mitglieder und des Beitrags der Ständigen Teilnehmer; 
    f) die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer;
    g) die Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Aufnahme eines Mitgliedes oder
        den Anschluss eines Ständigen Teilnehmers 
    h) die Beschlussfassung über die Beschwerde gegen den Ausschluss eines Mitgliedes oder den Widerruf
        der Zustimmung zum Ausschluss eines Ständigen Teilnehmers;
    i) die Festlegung von Zeit und Ort der turnusmäßigen Sitzungen (§ 16 (1)).
(3) Die Mitgliederversammlung hat das Recht, dem Vorstand Empfehlungen oder Weisungen für die Behandlung einzelner Angelegenheiten zu erteilen.

 

§ 13
Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Soweit Änderungen der Satzung, eine Auflösung des Vereins oder die Abberufung von Vorstandsmitgliedern verhandelt werden, müssen der Einladung die entsprechenden Anträge schriftlich beigefügt sein. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung um bestimmte Punkte beantragen. Über die zusätzlichen Tagesordnungspunkte beschließt zu Beginn die Mitgliederversammlung.

 

§ 14
Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden, bei  deren/dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung aus ihrer Mitte eine Leiterin/einen Leiter.
(2) Das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung haben grundsätzlich nur Mitglieder. Die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter kann andere Personen zulassen, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder widerspricht.
(3) Die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter bestimmt die Protokollführerin/ den Protokollführer; diese/dieser braucht kein Mitglied des Vereins zu sein.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter bestimmt jeweils die Art der Abstimmung; sie ist schriftlich und geheim durchzuführen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder es verlangt.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung, zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern und zur Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(7) Für die Wahlen gilt: gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Hat im ersten Wahlgang keine Bewerberin/kein Bewerber die absolute Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidatinnen/Kandidaten, die die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Wahlen zum Vorstand sind schriftlich und geheim durchzuführen. Eine offene Wahl ist nur möglich, wenn es für einen Vorstandsposten nur einen Kandidaten gibt und kein Mitglied geheime, schriftliche Wahl beantragt.
(8) Die Mitgliederversammlung wählt neben dem Vorstand zwei Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer überprüfen Einnahmen und Ausgaben des Vereins; sie berichten der Mitgliedersammlung am Ende ihrer Amtszeit.
(9) Über die Verhandlungen der Mitgliedersammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Protokollführerin/dem Protokollführer und von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 15
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter  Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§ 16
Veranstaltungen
(1) Der Verein führt turnusmäßige Pressekonferenzen durch, die der Information vor allem über landespolitische Themen dienen. Zeit und Ort dieser Sitzungen legt die Mitgliederversammlung fest. Zu ihnen wird nicht eingeladen. Der Vorstand kann, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen, einzelne turnusmäßige Sitzungen ausfallen lassen oder sie auf einen anderen Zeitpunkt oder an einen anderen Ort verlegen. Hiervon sind die Mitglieder und die Ständigen Teilnehmer zu benachrichtigen. Der Benachrichtigungsfrist ist genügt, wenn die Terminänderung (-ankündigung) auf einer vorausgegangenen turnusmäßigen Pressekonferenz mündlich bekannt gegeben oder über den Mail-Verteiler und durch Veröffentlichung auf der Homepage der LPK (www.lpk-niedersachsen.de) bekannt gemacht wurde. Auch die Aufnahme in die monatliche Terminvorschau gilt als Benachrichtigung.
(2) Über Pressekonferenzen, die nicht turnusmäßig stattfinden, sowie über sonstige Veranstaltungen des Vereins, die der Informationserlangung dienen (z.B. Besichtigungen, Pressefahren u. dgl.), werden die Mitglieder und die Ständigen Teilnehmer entsprechend § 16 (1) benachrichtigt.

 

§ 17
Veranstaltungen und Informationen Dritter
Sollen Veranstaltungen der in § 16 (2) genannten Art von Institutionen des öffentlichen, des wirtschaftlichen oder des kulturellen Lebens für den Verein durchgeführt werden, so hat der Vorstand darauf hinzuwirken, dass die Institutionen im Interesse der Informations- und Meinungsvielfalt alle Mitglieder und Ständigen Teilnehmer einlädt.

 

§ 18
Gäste
Der Vorstand kann Personen, die weder Mitglieder noch Ständige Teilnehmer sind, gestatten, als Gäste an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Gäste unterliegen den für die jeweilige Veranstaltung maßgeblichen Arbeitsregeln des Vereins.

 

§ 19
Geschäftsordnung
Einzelheiten der Zusammenarbeit in der Landespressekonferenz regelt die Geschäftsordnung. Sie kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit geändert werden. 

 

§ 20
Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Eine Auflösung des Vereins kann nur mit der dafür in § 14 (6) Satz 2 vorgeschriebenen Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzende/der Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen soll an eine
gemeinnützige, möglichst berufsständische Institution fallen.


Zuletzt geändert mit Beschluss der Jahresmitgliederversammlung der Landespressekonferenz Niedersachsen am 18. Februar 2008